Wartezeit Schlachttieruntersuchung bis zu 28 Tage
Kurzfassung: (Inhalt dient nur zur allgem. Info – Verbindlich ist die VO im Original - Eintrag erstellt am 10.09.2010)
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts – 02.09.2010.
Aus dem ursprünglich notifizierten Entwurf blieben lediglich die vorgesehenen Erleichterungen bei den Anforderungen für Fleisch aus Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild umstritten. Den in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Regelungen hat die Europäische Kommission nunmehr im Notifizierungsverfahren zugestimmt.
Ausnahmen für Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen an Schalenwild (§12a):
Nachfolgende Inhalte gelten für Farmwild bzw. Zuchtwild.
Geringes Produktionsvolumen bedeutet, dass nicht mehr als 50 Schlachttiere (Schalenwild) im Jahr anfallen.
Ursprünglich sollte ja der amtl. Tierarzt beim Schießen/Ausweiden anwesend sein und eine Bescheinung über die ordnungsgemäße Schlachtung erstellen.
Folgende Ausnahmen sind nun geregelt:
Liegt die Schlachttieruntersuchung (Lebendbeschau) bis zur Tötung mehr als 24 Std. zurück, so ist auf dem Weg zum Schlachthof eine schriftliche Erklärung der in § 7b Absatz 1 der Tierischen Überwachungsverordnung beizufügen (Zeitpunkt der Schlachtung, vorschriftsmäßige Schlachtung und Entblutung etc.).
Das Fleisch darf dann im Inland und direkt an Verbraucher oder an Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an Verbraucher abgegeben werden.
Bescheinigungen , Anlage 7 (für den Tierhalter)
Gesundheitsbescheinigung für im Haltungsbetrieb geschlachtete Tiere
Anlage 1 (für den amtl. Tierartz) hier .
Liegt die Schlachttieruntersuchung mehr als 24 Std. zurück, so hat die "kundige Person" anstelle des amtl. Tierarztes die Bescheinigung zu erstellen.
Amtliche Untersuchungen:
Im Rahmen der Genehmigung der Schlachtung oder Tötung von Schalenwild zur Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr am Herkunftsort, kann die zuständige Behörde auf Antrag auch genehmigen, dass in Wildfarmen mit geringem Produktionsvolumen die Schlachtung auch dann erfolgen darf, wenn die amtliche Schlachttieruntersuchung nicht innerhalb von 24 Stunden, jedoch innerhalb von 28 Tagen vor der Schlachtung durchgeführt worden ist, sofern eine Person mit den Kenntnissen einer kundigen Person unmittelbar vor der Schlachtung oder Tötung festgestellt hat, dass bei dem zu schlachtenden oder zu tötenden Tier keine Verhaltensstörungen zu beobachten sind und keine schädlichen Einwirkungen durch Umwelt vorhanden sind.
Die Fleischbeschau ist dann z.B. beim Metzger (zugelassen für Verarbeitung von Farmwild) oder der eigenen und EU-zugelassenen Schlachtstätte vorzunehmen.
Es könnnen auch die zugelassenen Schlachtstätten nahegelegener Wildhalter genutzt werden.
Das Fleisch darf nur im Inland in den Verkehr gebracht werden.
Kenntnisse einer kundigen Person:
Das ist in der Regel ein Jagdscheininhaber mit aktueller Ausbildung, dieser ist eine kundige Person -
ein Wildhalter, der an einem entsprechenden Seminar teilgenommen hat – ist eine
"kundige Person - Farmwildhalter".
Im Zusammenhang mit der "kundigen Person" führt z.B. der Landesverband Bayern entsprechende Schulungen in der Pfrentsch durch.
Weitere Infos und Anmeldung bei der Lehr- und Versuchsanstalt Almesbach, Tel. 0961/39020.
Der Kurs dauert einen Tag.
Es können sich auch Nichtmitglieder des Verbandes anmelden.
Weitere Infos gibt es auf der Website des Landesverbandes Bayern unter:
www.wildhalter-bayern.de
Der Landesverband Bayerischer landwirtschaftlicher Wildhalter hat sich massgeblich für die Erleichterung eingesetzt.
Beachte: (12/2010)
Die o.g. VO ist in Kraft getreten und gilt für Farmwildhalter mit geringem Produktionsvolumen.
Die Bescheinigung über die bestandene Teilnahme am dem Kurs ist dem LRA (Veterinäramt) vorzulegen.
Durch den kostenpflichtigen Bescheid (ca. 30 Euro) werden Sie gem. § 7b Abs. 1 der Tierischen Lebensmittel-Überwachungsverordnung als "kundige Person - Farmwildhalter" anerkannt.
Das Amt übersendet mit dem Bescheid auch die beiden o.g. Formblätter (Anl. 1 u. 7).

